Euphorie verflogen – Entschädigungen nach der EU Richtlinie 261

Flug verspätet, Anschluss verpasst, Koffer weg. Schon der Weg in den Urlaub kann diesen gründlich vermiesen. Wer in solchen Fällen seine Rechte nicht kennt, erlebt mitunter ein böses Erwachen – und tut den Airlines einen Gefallen. Presstige zeigt euch eine Übersicht zur EU Regulation mit Schadensersatzhöhen sowie interessante Links zum Thema.

Von Markus Kotowski

 

Problem

Ausgleichszahlungen

Unterstützungsleistungen

Betreuungsleistungen

Nichtbeförderung

wegen

Überbuchung[1]

oder

Flugannullierung[2]

Strecke

<1500 km

1500-3500 km

>3500 km

 

Leistung

250 Euro

400 Euro

 

600 Euro

Rücktritt vom Flug und voll-ständige Erstattung des Flugpreises oder Erstattung für nicht geflogene Strecke und ggf. Rückflug, wenn Flug sinnlos geworden oder anderweitige Beförderung zum Ziel zum frühest möglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt.

Essen/Getränke, Telefonkarte, bei Weiterbeförderung am/an den nächsten Tag(en) eine Hotelunterbringung mit Transfer

Ankunftsverzögerung

von

mehr als 3

Stunden

Strecke

<1500 km

1500-3500 km

>3500 km

 

Leistung

250 Euro

400 Euro

 

600 Euro

 

 

Abflugverzögerung

von

mehr als 2

Stunden

Keine Zahlungen

Abflugverzögerung ab 5 Stunden:

Rücktritt vom Flug und voll-ständige Erstattung des Flugpreises oder Erstattung für nicht geflogene Strecke und ggf. Rückflug wenn Flug sinnlos geworden oder anderweitige Beförderung zum Ziel der Reise zum frühest möglichen/ wunschgemäßen Zeitpunkt.

Essen/Getränke,

Telefonkarte,

bei Weiterbeförderung am (an den) nächsten Tag(en) Hotelunterbringung mit Transfer

 


[1] Falls eine Umbuchung mit Ankunftsverzögerung stattfindet, gibt es bei Flügen bis 1.500 km und maximal zwei Stunden Verspätung nur 125 €, bei innereuropäischen Flügen über 1.500 km oder anderen Flügen zwischen 1.500 bis 3.000 km mit maximal drei Stunden Verspätung 200 €, bei allen anderen Flügen mit Verspätungen von maximal vier Stunden 300 € und bei mehr als vier Stunden Verspätung die Ausgleichszahlungen der obigen Tabelle.

[2] Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht, wenn über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet wurde oder bei Unterrichtung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor Abflug ein anderes Beförderungsangebot unterbreitet wird (maximal zwei Stunden früherer Abflug und vier Stunden verspätete Ankunft) oder ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht wird (maximal eine Stunde früherer Abflug und Ankunft maximal zwei Stunden verspätet).

 

Diese Aufstellung haben wir der sehr lesenswerten Übersicht über die Fluggastrechte der Verbraucherzentrale Hessen entnommen, in der alle wichtigen Fragen beantwortet werden:

http://www.verbraucher.de/download/vi_fluggastrechte.pdf

Gesetzestexte und Entscheidungen:

EU Verordnung 261 im Volltext :

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:046:0001:0007:de:pDF

Entscheidung des EUGH zu „technischen Defekten“

http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/fileadmin/user_upload/redakteure/Ihre_Rechte/Flugverkehr/EuGH_081222_Annullierung_technischer_Defekt.pdf

Montrealer Übereinkommen im Volltext:

http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1145518442.pdf

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