Flug verspätet, Anschluss verpasst, Koffer weg. Schon der Weg in den Urlaub kann diesen gründlich vermiesen. Wer in solchen Fällen seine Rechte nicht kennt, erlebt mitunter ein böses Erwachen – und tut den Airlines einen Gefallen. Presstige zeigt euch eine Übersicht zur EU Regulation mit Schadensersatzhöhen sowie interessante Links zum Thema.
Von Markus Kotowski
Problem |
Ausgleichszahlungen |
Unterstützungsleistungen |
Betreuungsleistungen
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Nichtbeförderung wegen Überbuchung[1] oder Flugannullierung[2]
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Strecke <1500 km 1500-3500 km >3500 km
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Leistung 250 Euro 400 Euro
600 Euro |
Rücktritt vom Flug und voll-ständige Erstattung des Flugpreises oder Erstattung für nicht geflogene Strecke und ggf. Rückflug, wenn Flug sinnlos geworden oder anderweitige Beförderung zum Ziel zum frühest möglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt. |
Essen/Getränke, Telefonkarte, bei Weiterbeförderung am/an den nächsten Tag(en) eine Hotelunterbringung mit Transfer |
Ankunftsverzögerung von mehr als 3 Stunden
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Strecke <1500 km 1500-3500 km >3500 km
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Leistung 250 Euro 400 Euro
600 Euro |
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Abflugverzögerung von mehr als 2 Stunden |
Keine Zahlungen |
Abflugverzögerung ab 5 Stunden: Rücktritt vom Flug und voll-ständige Erstattung des Flugpreises oder Erstattung für nicht geflogene Strecke und ggf. Rückflug wenn Flug sinnlos geworden oder anderweitige Beförderung zum Ziel der Reise zum frühest möglichen/ wunschgemäßen Zeitpunkt. |
Essen/Getränke, Telefonkarte, bei Weiterbeförderung am (an den) nächsten Tag(en) Hotelunterbringung mit Transfer
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[1] Falls eine Umbuchung mit Ankunftsverzögerung stattfindet, gibt es bei Flügen bis 1.500 km und maximal zwei Stunden Verspätung nur 125 €, bei innereuropäischen Flügen über 1.500 km oder anderen Flügen zwischen 1.500 bis 3.000 km mit maximal drei Stunden Verspätung 200 €, bei allen anderen Flügen mit Verspätungen von maximal vier Stunden 300 € und bei mehr als vier Stunden Verspätung die Ausgleichszahlungen der obigen Tabelle.
[2] Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht, wenn über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet wurde oder bei Unterrichtung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor Abflug ein anderes Beförderungsangebot unterbreitet wird (maximal zwei Stunden früherer Abflug und vier Stunden verspätete Ankunft) oder ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht wird (maximal eine Stunde früherer Abflug und Ankunft maximal zwei Stunden verspätet).
Diese Aufstellung haben wir der sehr lesenswerten Übersicht über die Fluggastrechte der Verbraucherzentrale Hessen entnommen, in der alle wichtigen Fragen beantwortet werden:
http://www.verbraucher.de/download/vi_fluggastrechte.pdf
Gesetzestexte und Entscheidungen:
EU Verordnung 261 im Volltext :
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:046:0001:0007:de:pDF
Entscheidung des EUGH zu „technischen Defekten“
Montrealer Übereinkommen im Volltext:
http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1145518442.pdf